Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr

Wir verstehen den Unmut einiger Bewohner von Brühl, die sich fragen, wieso Feuerwehrfahrzeuge in den Abend- und Nachtstunden das Martinshorn einschalten, obwohl die Straßen menschenleer sind. Hiermit möchten wir ausführlich antworten und aus der Sicht der Feuerwehr die Sachlage erläutern:

Bei Einsätzen von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, THW,…) werden von diesen Sonder- und Wegerechte im Straßenverkehr in Anspruch genommen.

§ 35, StVO – Sonderrechte

1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Auf die Feuerwehr bezogen bedeutet das, dass von  den Vorschriften der StVO abgewichen werden darf bzw. dass einzelne Vorschriften überhaupt nicht beachtet werden müssen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es ist zu beachten, dass die Inanspruchnahme der Sonderrechte zunächst überhaupt keine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer hat. Sie erlauben lediglich, von den reinen Formalvorschriften der StVO abzuweichen. Andere Verkehrsteilnehmer müssen keinesfalls aktiv werden, sie müssen höchsten falls gewisse Verhaltensweisen dulden. Diese Sonderrechte stehen uns jedoch nur im Einsatz zu und dann auch nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Diese Sonderrechte sind aber unabhängig von der Nutzung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn.

Ganz anders sieht es dagegen bei der Inanspruchnahme des Rechtes auf freie Bahn aus, das so genannte Wegerecht.

§ 38, StVO – Wegerecht

(1) Blaues Blinklicht ZUSAMMEN mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Für die Feuerwehr bedeutet dies, dass die Einsatzfahrt mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn an hoheitliche Aufgaben geknüpft ist und es muss höchste Eile geboten sein. Wird nur blaues Blinklicht betätigt, besteht für andere Verkehrsteilnehmer kein Zwang, für das Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen. Nur blaues Blinklicht gewährt keinen Vorrang. Wenn es dann zu einem Unfall kommt, wird immer die Frage gestellt ob Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet waren. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, drohen dem Fahrer Konsequenzen.
Zu diesem Thema gibt es auch entsprechende Urteile:
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.01.2018, – 12 U 155/17 –
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017, – I-1 U 46/16 –
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05.09.2016, – 4 K 1534/15 –

Aus diesem Grund gibt es bei uns eine klare Dienstanweisung, die besagt, dass ein Einsatzfahrzeug, wenn Eile geboten ist, ab dem Feuerwehrhaus bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle, mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn bewegt wird. Dies auch, damit der Fahrer nicht durch die Bedienung der Signalanlage abgelenkt wird. In der Nacht sind die Fahrer angewiesen, dass deutlich leisere Elektrohorn zu verwenden.

Die Feuerwehr Brühl macht das nicht aus Spaß, um die Bevölkerung zu wecken, sondern um sicher und wohlbehalten den Einsatzort zu erreichen. Nur so können wir schnell und effektiv Helfen.

Zum Schluss möchten wir kurz am Rande erwähnen, dass diese Feuerwehrleute fünf Minuten zuvor selbst noch geschlafen haben. Mit der Alarmierung wurden auch die Familienangehörigen geweckt, die nun meist selbst vor lauter Aufregung kein Auge mehr zudrücken können, bis der Ehemann oder Ehefrau, Papa oder Mama, wieder sicher vom Einsatz nach Hause gekommen ist. Und auch wir müssen meist am kommenden Morgen wieder zur Arbeit gehen.

Wir hoffen, dass wir die Sachlage verdeutlichen und hoffe auf Ihr Verständnis, wenn wir das nächste Mal nachts mit Tatütata durch Brühl-Rohrhof eilen.

Ihre Feuerwehr Brühl

24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, 365 Tage im Jahr immer für Sie einsatzbereit.