Einsatzkräfte der Feuerwehr sind Menschen mit hoher Motivation, die jederzeit bereit sind zur Hilfeleistung jeder Art auszurücken. In der Regel sind sie aber nicht direkt im Feuerwehrhaus sondern werden durch Funkmelder alarmiert. Dann gilt es den Weg zum Gerätehaus von der Arbeitsstelle oder von zu Hause schnell zurückzulegen. Über den Melder erhält die Einsatzkraft Stichwortartig Informationen zu dem Einsatz, die eine grobe Einschätzung ermöglicht, was für ein Einsatz anliegt. Oft handelt es sich um eine Alarmierung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen oder der Abwehr von größeren Schäden und hier ist dringend Eile geboten. Es geht in diesen Fällen darum dass sich schnell eine ausreichende Anzahl Einsatzkräfte im Feuerwehrhaus einfinden um mit dem ersten Fahrzeug innerhalb der gebotenen Hilfsfist von 10 Minuten an der Einsatzstelle einzutreffen. Der Einsatz beginnt also schon Zuhause oder auf der Arbeit. Meist nutzen die Angehörigen der Feuerwehr ihren privaten PKW um zum Geräthaus zu gelangen, hierbei räumt ihnen die Straßenverkehrsordnung Sonderrechte bei hoheitlichen Aufgaben ein, welches diese Einsätze darstellen. (siehe Auszug Straßenverkehrsordnung § 35 „Sonderrechte“)

 

Jedoch ist es für die Einsatzkräften in Ihren privaten PKW schwierig diese Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, da anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der fehlenden Sondersignale dies gar nicht erkennen können. Grundsätzlich gilt bei allen Feuerwehrleuten die Devise „Sicher ankommen ist wichtig“. Daher werden die Sonderrechte nur eingesetzt wenn sichergestellt ist, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht in ihren Rechten eingeschränkt, gefährdet oder gar geschädigt werden könnten und dass nur von den Regeln der StVO abgewichen werden darf, keinesfalls z. B. von denen des Straßenverkehrsgesetzes, des Strafgesetzbuches oder der Fahrerlaubnisverordnung. Daher bewegen sich Einsatzkräfte in Ihren privaten PKW auf dem Weg zu einem Einsatz immer in einem Interessenkonflikt. Einerseits wollen sie so schnell wie möglich Hilfe leisten, andererseits möchten Sie auch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Daher hoffen Sie auf Ihr Verständnis wenn sie etwas schneller unterwegs sind oder überholen. Die meisten Privatfahrzeuge haben Kennzeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in der Feuerwehr Hinweisen (siehe Bild). Deshalb halten Sie kurz inne bevor Sie sich über den Fahrstiel aufregen, wir wollen nur helfen! Vielen Dank!

 

Straßenverkehrsordnung § 35 „Sonderrechte“ (Auszüge)

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung (StVO) sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

 

Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO)

Allgemeine Voraussetzung: Hoheitliche Aufgaben

Die Tätigkeit muss eine Aufgabe mit hoheitlichem Charakter sein. Darunter ist nicht zu verstehen, dass jede Handlung eines Feuerwehrangehörigen automatisch eine hoheitliche Aufgabe ist. Die Fahrt zu einer Tagung oder einem Lehrgang z. B. unterliegt nicht dieser Voraussetzung.

Zwingende Voraussetzung: Dringendes Gebot

Das Abweichen von den geltenden Regeln muss „dringend geboten“ sein. Mit anderen Worten: Ein Befolgen der Regeln der StVO würde die Durchführung des hoheitlichen Auftrages verlangsamen, wenn nicht gar unmöglich machen. An die Überprüfung der „Dringlichkeit“ müssen hohe Maßstäbe angelegt werden. Jeder, der Sonderrechte in Anspruch nehmen will, muss genau prüfen, ob die Übertretung geltender Regeln „ein dringendes Gebot“ darstellt.